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WiBU – Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Für die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erfassung, Überprüfung, Instandsetzung und Instandhaltung von Medizinprodukten klicken Sie bitte hier )
§ 1 Geltung der Bedingungen
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1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gesellschaften der WiBU Gruppe- namentlich der WiBU ObjektPlus GmbH, WiBU PflegePlus GmbH, WiBU Service Plus GmbH, WiBU TextilPlus GmbH, WiBU Österreich GmbH- im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln, sowie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“). Die jeweils handelnde Gesellschaft der WiBU-Gruppe wird nachfolgend als "wir" bezeichnet.
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2.
Unsere AGB stellen einen integrierten Bestandteil zum Vertragsverhältnis dar und werden mit Vertragsabschluss rechtsverbindlich und ausschließlich vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Einkaufsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
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3.
Maßgeblich ist der schriftlich vereinbarte Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
§ 2 Vertragsinhalt, Vertragsabschluss, Vertragsrücktritt
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1.
Die Darstellung und Bewerbung von unseren Produkten in Produktkatalogen, Prospekten und Preislisten stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
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2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen. Bis dahin ist der Kunde an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kunde prüft die Richtigkeit unserer Auftragsbestätigung und die darin etwaig genannten voraussichtlichen, unverbindlichen Liefertermine. Weicht die Auftragsbestätigung von der Kundenbestellung ab und widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich, so gilt diese Abweichung als genehmigt. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen zu einem bestehenden Auftrag aufgrund von Kundenwünschen sind nicht möglich.
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3.
Erfolgt die Bestellung über unseren Online-Shop, gibt der Kunde mit dem Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig bestellen" ein bindendes Angebot ab. Wir werden den Zugang der über unseren Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. Diese E-Mail stellt keine Annahme der Bestellung dar, es sei denn, wir erklären neben der Bestätigung des Zugangs ausdrücklich zugleich die Annahme des Bestellangebotes. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Produkte annehmen.
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4.
Die Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist unzulässig. Davon unberührt bleibt eine allenfalls im konkreten Einzelfall einvernehmlich vereinbarte schriftliche Stornierungsvereinbarung. Wenn uns ein Kunde eine Leistung schuldet, deren Einbringung durch geänderte Umstände der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen.
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5.
Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Änderungen oder Abweichungen in handelsüblichen Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen-insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen- vorzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang, Mitwirkung, Lieferverzug
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1.
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
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2.
Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt. Zu Lieferungen in das Ausland sind wir nicht verpflichtet; wird keine inländische Versandanschrift angegeben, können wir die Ware auch zur Abholung bereitstellen.
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3.
Bei Lieferungen und Leistungen, die wir an Einrichtungen des Kunden und/oder nach Kundenspezifikation zu erbringen haben, hat uns der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig zuvor alle für die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, vereinbarte Teile und Werkzeuge beizustellen und alle erforderlichen Vorarbeiten zu erbringen. Die zur Anlieferung, Montage und Inbetriebsetzung am Lieferort erforderlichen Gegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, insbesondere zur Lieferung von größeren Gegenständen wie etwa Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen in höher gelegene Stockwerke, und gegebenenfalls erforderliche Lifte sind vom Kunden auf eigene Kosten beizustellen.
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4.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines kongruenten Deckungsgeschäftes) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
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5.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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6.
Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Unsere Haftung ist auch im Falle des Lieferverzuges nach Maßgabe von§ 8 beschränkt.
§ 4 Warenbeschreibungen, Schutzrechte, Informationen des Kunden, Änderungen, Kostenvoranschläge
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1.
Warenbeschreibungen in Katalogen, Prospekten, Modellen, Mustern, Zeichnungen etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und sind unverbindlich. An Modellen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden, sofern der Kunde diese nicht entgeltlich erworben hat. Der Kunde hält uns für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten durch die Herstellung von Liefergegenständen nach den individuellen Angaben des Kunden schad- und klaglos. Werden vom Kunden Pläne und Informationen beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen, Preise und Versandkosten
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1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind gleichwohl, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
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2.
Wir sind berechtigt, von dem Kunden angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Die Vorauszahlungen des Kunden dienen uns zugleich als Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden einschließlich nachträglicher Vertragsänderungen. Wir sind daher insbesondere berechtigt, Vorauszahlungen mit unseren etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Kunden wegen Nicht oder Schlechterfüllung zu verrechnen.
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3.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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4.
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Versandkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Wenn der Kunde Teillieferungen wünscht, entstehen für jede Teillieferung Versandkosten, die gleichfalls vom Kunden zu tragen sind.
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5.
Bei Bestellungen über unseren Online-Shop werden die Versandkosten in unseren Preisangaben angezeigt.
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6.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Veränderungen aufgrund von Tarifabschlüssen, Energiekosten -oder Materialkostenschwankungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate liegen und dies nicht durch einen schuldhaften Verzug von uns bedingt ist. Die Kostenschwankungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Liegt der erhöhte Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über den veränderten Preis geltend gemacht werden.
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7.
Wir sind berechtigt, die Lieferungen und Leistungen auch durch eine mit uns verbundene Gesellschaft auszuführen. In diesem Fall können wir die liefernde WiBU-Gesellschaft berechtigen, im eigenen Namen Zahlung an sich zu verlangen.
§ 6 Rücktrittsvorbehalt
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1.
Bei Zahlungsverzug, beeinträchtigter Kreditwürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
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2.
Die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Gewährleistung
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1.
Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich – insbesondere vor Nutzung, Einbau oder Weiterverarbeitung – zu untersuchen und Mängel jeglicher Art (auch an der Verpackung) unter Angabe von Art und Umgang des Mangels schriftlich zu rügen. Die Rüge muss uns bei offenen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach zumutbarer Entdeckbarkeit schriftlich übermittelt werden. Entspricht die Rüge nicht den vorgenannten Erfordernissen, gilt die Ware als genehmig. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Erfolgt die Montage der Liefergegenstände durch uns, gelten die oben angeführten Bestimmungen sinngemäß für Montagemängel.
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2.
Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen, das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
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3.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
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4.
Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
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5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmen für bewegliche Sachen sechs Monate, für unbewegliche Sachen ein Jahr ab Übergabezeitpunkt. Der Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
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1.
Wir haften für einen dem Kunden entstandenen Schaden, sofern es sich nicht um einen Personenschaden handelt, nur insoweit, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Abgesehen von Personenschäden haften wir einem Unternehmer nur dann, wenn uns der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweist.
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2.
Die Haftung gegenüber Unternehmern wird generell mit einem Betrag in der Höhe von 15% des Nettoauftragswertes beschränkt und für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
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3.
Wir haften nicht für Schäden, die auf fehlende oder nicht sachgemäße Pflege und Wartung zurückzuführen sind.
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4.
Unberührt bleibt unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.
§ 9 Verjährung
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1.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
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2.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung § 933 ABGB 3 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
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3.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
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4.
Schadensersatzansprüche des Käufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Werbung
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1.
Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere technische und sonstige Änderungen behalten wir uns vor.
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2.
Die in unserer Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Gegenstände überdies in Sonderausführungen oder mit Zubehör wiedergeben, welches nicht im Basispreis der Standardausführung inbegriffen ist.
§ 11 Datenschutz
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1.
Kunden können sich auf der Webseite kostenlos registrieren. Ein Anspruch auf Zulassung zu dem Webshop von uns besteht nicht. Berechtigt zur Registrierung sind nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Auf Verlangen von uns hat der Kunde eine Kopie seines Personalausweises zur Prüfung des Alters zu übersenden.
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2.
Die Registrierung im Online – Shop ist- abgesehen von dem Einverständnis mit den vorliegenden AGB- mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Durch die Erstellung eines Benutzerkontos entsteht noch keine Kaufverpflichtung bezüglich der von uns angebotenen Waren.
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3.
Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählt der Kunde einen persönlichen Benutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten keinesfalls mitzuteilen.
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4.
Wir verwenden die von einem Kunden mitgeteilten Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
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5.
Zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, z.B. in Bezug auf die Lieferung und Abrechnung, werden die personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, an die Gesellschaften der WiBU Gruppe, Transportunternehmen oder die Buchhaltung weitergegeben. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung, einschließlich der Zahlung aller vereinbarten Entgelte, werden alle Daten, die nicht aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, gelöscht und nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt die Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten zu verlangen. Darüber hinaus werden keine der Firma zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ohne gesonderte schriftliche Zustimmung des Kunden Dritten zugänglich gemacht. Es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
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6.
Der Kunde gibt sein Einverständnis, dass seine persönlichen Daten für die Zusendung von Informationen über neue Produkte und Dienstleistungen per E-Mail verwendet werden dürfen. Der Kunde willigt ferner ein, dass seine persönlichen Daten zu Zwecken der Marktforschung verwendet werden dürfen. Eine Weitergabe dieser Daten sowie der Umfrageergebnisse an Dritte findet nicht statt. Der Kunde erklärt sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich damit einverstanden, von uns (oder von uns beauftragten Datenschutzdienstleistern) per E-Mail kontaktiert zu werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einer solchen Nutzung zu widersprechen. Der Widerspruch ist postalisch oder per E-Mail an uns zu richten.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
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1.
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen gegenüber dem Kunden unser Eigentum.
Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für uns, d.h. rechtlich sind wir Herstellerin der neuen Sachen.
Die vorstehende Regelung für den Fall der Verarbeitung gilt auch für die Fälle der Verbindung und Vermischung bzw. Vermengung im Falle der Verbindung mit einem Grundstück. Alle Verbindungen von Vorbehaltswaren mit einem Grundstück erfolgen nur zum vorübergehenden Zweck. Insoweit gewährt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Nutzungsrecht.
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2.
Sollte dennoch unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Kunde hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf uns. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung bzw. Vermischung oder Vermengung überträgt der Kunde uns hiermit das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. Der Kunde verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns.
Der Kunde erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschaftsrecht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden, wie auch die uns ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde wird uns alle zur Feststellung ihres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.
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3.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen.
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4.
Bei Zahlungsverzug ist uns die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung unsererseits bedürfte. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Kunde berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession.
Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Der Kunde hat uns auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen.
Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Im Falle, dass uns an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von uns an den Kunden fakturierten Wert der von uns gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltsware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns.
Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Käufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte.
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5.
Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
Mit dem Zahlungsverzug des Kunden um mehr als zwei Wochen, der Zahlungseinstellung des Kunden, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen aus Weiterveräußerungen.
Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Uns ist eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem sofort zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekanntzugeben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen.
Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an uns abgetretene Forderungen eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch für uns entgegenzunehmen und sofort an uns auszukehren oder auf einem Sonderkonto, beidem sich aus der Bezeichnung ergibt, dass die dortigen Beträge treuhänderisch für uns gehalten werden, anzusammeln. Der Kunde ist sich mit uns einig, dass das entgegengenommene Geld unser Eigentum ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
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6.
Nach Rücknahme der Ware oder Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Kunden wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen unserer Handelsstufe für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit unseren Forderungen gegen den Kunden so lange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
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7.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-,Sturm-,Wasser-,und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltswaren entfallenden Anteils an uns ab, sofern und soweit dies nach den Versicherungsbedingungen möglich ist. Wir nehmen die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
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8.
Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten des Kunden nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheiden wir nach unserem Ermessen. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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1.
Auf die AGB und die Vertragsbeziehung ist ausschließlich materielle österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen. Die Parteien können jedoch im schriftlichen Einvernehmen ein anderes materielles Recht vereinbaren.
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2.
Erfüllungsort ist 1010 Wien, Österreich (Europa).
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3.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis wird im Falle von Ansprüchen des Kunden gegen uns das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, Österreich (Europa) vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
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1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Erfassung von Bestandsdaten, Führung und Archivierung von Bestandsverzeichnissen, sicherheitstechnische Kontrollen/Überprüfungen, wiederkehrende Kontrollen, die Reparatur und Wartung von Medizinprodukten sowie medizinisch-technischer elektrischer Geräte und Anlagen in Einrichtungen des Kunden nach den für die jeweils vereinbarten Produkte, Geräte bzw. Anlagen anwendbaren Bestimmungen der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, sonst ggf. anwendbaren DIN-Normen und Vorgaben der Hersteller entsprechender Produkte.
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2.
Sofern die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbaren, gelten diese Bedingungen für jeden mit der WiBU ServicePlus GmbH (nachstehend: „WiBU“) geschlossenen Vertrag, der Leistungen nach Ziff. 1 und/oder § 2 betrifft.
§ 2 Leistungen
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1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten im Einzelnen für folgende Leistungen:
a) Bestandserfassung:
Die Bestandserfassung umfasst die Bestandsaufnahme und Registrierung von gesondert nach Produktart und Typ festzulegenden Medizinprodukten des Kunden (z.B. "elektrische Pflegebetten, Typ .....") sowie die Erfassung dieser Produkte für das nach § 13 MPBetreibV erforderliche Bestandsverzeichnis.
b) Erstellung Bestandsverzeichnis/Prüfprotokoll:
Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der erfassten Medizinprodukte des Kunden gem. lit. a) gemäß § 13 MPBetreibV. Für die Richtigkeit von Bestandsverzeichnissen haftet WiBU nicht, wenn die Daten nicht von WiBU erfasst wurden, sondern auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten beruhen.
c) Wartung/Instandhaltung, Reparatur/Instandsetzung, Nach- und Umrüstleistungen:
(1) Wartungs-/Instandhaltungs-, Reparatur-/Instandsetzungs-, Nach- und Umrüstleistungen zur Störungsbeseitigung und Erhaltung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft nach den jeweils maßgeblichen oder, falls solche nicht einschlägig sind, in Anlehnung an die Bestimmungen des MPG, der MPBetreibV, Unfallverhütungsvorschriften, BfArM-Forderungen und Herstellervorgaben.
(2) Die Wartung dient der Störungsbeseitigung und Erhaltung der Betriebsbereitschaft, schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der überprüften und gewarteten Produkte/Geräte ein.
(3) WiBU setzt für die Überprüfungs-, Wartungs- und Nachrüstarbeiten hinreichend qualifiziertes Personal ein, das mit den Eigenschaften von Anlagen des vom Kunden genutzten Typs vertraut ist. WiBU stellt im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Werkzeuge, Dokumentationen, Diagnose- und Testeinrichtungen und andere Hilfsmittel zur Verfügung. Ausgetauschte Teile sind vom Kunden zu entsorgen.
d) Sicherheitstechnische Kontrollen, DGUV-Überprüfungen:
Regelmäßige Überprüfungen gesondert nach Produktart, Typ, Anzahl, und ggf. Seriennummer festzulegender Medizinprodukte des WiBU-Kunden durch die WiBU ServicePlus GmbH nach den für die entsprechenden Medizinprodukte anwendbaren Bestimmungen der § 11 MPBetreibV, Herstellerangaben und der Betriebssicherheitsverordnung sowie ‑ soweit anwendbar - Prüfungen nach DGUV-Vorschriften und anderen anwendbaren Normen; wiederkehrende elektrische sicherheitstechnische Kontrollen von Medizinprodukten, elektrischen Pflegebetten, medizinisch-technischer Geräte und Anlagen sowie weitere elektrische Geräte und Anlagen als „ortsveränderliche“ Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Prüfergebnisse ohne Mängel werden durch ein Prüfsiegel und Protokoll dokumentiert. Werden laufende Kontrollen vereinbart, so wird WiBU den Kunden während der Dauer einer entsprechenden Vereinbarung auf anstehende Kontrollen hinweisen; auf entsprechende Hinweise besteht jedoch kein Anspruch. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Überprüfungs- und ggf. Wartungsintervallen nach Vorgaben der Hersteller, anwendbarer Normen oder behördlicher Weisungen verbleibt vielmehr beim Kunden als Betreiber entsprechender Medizinprodukte.
e) Messtechnische Kontrollen:
Regelmäßige Kontrollen gesondert nach Produktart, Typ, Anzahl, und ggf. Seriennummer festzulegender Medizinprodukte des Kunden durch WiBU für gesondert festzulegende Medizinprodukte im Sinne der Anlage 2 zur MPBetreibV nach den anwendbaren Bestimmungen des/der § 14 MPBetreibV, der Herstellerangaben und der anerkannten Regeln der Technik. Lit. d) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt oder gesondert vereinbart ist, bedarf die Ausführung von Leistungen nach Ziff. 1 stets eines gesonderten Auftrags des Kunden. Aufträge des Kunden zur Durchführung entsprechender Leistungen bedürfen der Annahme durch WiBU; in der Durchführung entsprechender Leistungen liegt stets eine Annahme durch WiBU.
WiBU ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen auch durch hinreichend qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
§ 3 Fertigstellung
Wenn WiBU einen verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin aufgrund von höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen (insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen) nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. WiBU ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Übrigen haftet WiBU nur nach Maßgabe von § 9.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
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1.
Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die eine zügige Inspektion, Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen sowie ggf. erforderliche und vereinbarte Überprüfungs-, Wartungs- und Nachrüstleistungen erleichtern.
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2.
Der Kunde gibt WiBU die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der geschuldeten Überprüfungs-, Wartungs- und Nachrüstarbeiten. Insbesondere erhält WiBU freien Zugang zu den der Überprüfung und/oder Wartung unterliegenden Geräten sowie den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Werkzeugen, Ersatzteilen etc. Der Überprüfung und ggf. Wartung unterliegende Geräte sind gesäubert und desinfiziert zur Verfügung zu stellen. Untersuchungs-, Wartungs- und Nachrüsttermine sind mit WiBU abzustimmen. Bei Änderungen eines vereinbarten Termins durch den Kunden hat dieser WiBU einen ggf. entstehenden Ausfallschaden zu ersetzen.
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3.
Auf Wunsch von WiBU stellt der Kunde einen Beauftragten als Ansprechpartner und zur Unterstützung des technischen Personals von WiBU am Ort der Leistungserbringung von WiBU ab.
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4.
Vor einem Austausch von Teilen oder Geräten wird der Kunde auf Anforderung von WiBU Änderungen und Anbauten unverzüglich entfernen.
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5.
WiBU ist von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit, solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. 1 bis 4 nicht nachkommt.
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6.
Der Kunde oder sein Beauftragter haben nach jedem Wartungs-, Montage- oder sonstigen Einsatz die erbrachten Leistungen auf entsprechenden WiBU-Serviceberichten zu quittieren.
§ 5 Preise
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1.
Es gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von WiBU, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
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2.
Die Berechnung von Umbausätzen, Ersatz- und Verschleißteilen sowie sonstigen Materialien oder Leistungen, für die keine Listenpreise verfügbar oder anderweitige Preisvereinbarungen getroffen sind, erfolgt nach den von WiBU vor Abschluss des jeweiligen Einzelauftrags anzugebenden Preisen.
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3.
Verlangt der Kunde Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden neben den anwendbaren Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für WiBU und/oder deren Subunternehmer gültigen tariflichen Prozentsätze berechnet. Im Übrigen ist WiBU berechtigt, für Leistungen außerhalb betriebsüblicher Arbeitszeiten (Mo. - Fr., 07.00 - 15.30 Uhr) angemessene Zuschläge zu fordern.
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4.
Schuldet WiBU die fortlaufende Erbringung von Überprüfungs-, Wartungs- oder sonstigen Leistungen nach diesen im Sinne der §§ 1 oder 2 dieser Bedingungen, so ist WiBU berechtigt, Preise mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zu erhöhen. Macht WiBU von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
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1.
Vergütungen für geleistete Arbeiten sowie ggf. anfallende Reisekosten und -zeiten wird WiBU nach Erbringung der jeweiligen Leistungen abrechnen. Zahlungsansprüche von WiBU sind binnen 10 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird.
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2.
WiBU ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese ist mit entsprechender Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wird die Vorauszahlung nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt § 4 Ziff. 5 entsprechend; weitergehende Ansprüche von WiBU bleiben unberührt.
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3.
Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WiBU anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
WiBU behält sich das Eigentum an Zubehör- und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung entsprechender Wartungs- und Nachrüstleistungen vor. Werden entsprechende Zubehör- und Ersatzteile durch Verbindung wesentliche Bestandteile der gewarteten Geräte/Produkte, so werden die Vertragsparteien bis zur vollständigen Bezahlung Miteigentümer an den Geräten/Produkten nach Maßgabe des § 947 BGB.
§ 8 Gewährleistung / Abnahme
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1.
Mängel von Wartungs-, Reparatur und sonstigen Werkleistungen und Lieferungen hat WiBU nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beheben. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist möglich oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Minderung des für die betroffene Leistung geschuldeten Entgelts oder die Rückgängigmachung der jeweiligen Leistung verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist insbesondere auszugehen, wenn WiBU hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von WiBU verweigert oder unzumutbar verzögert wird.
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2.
Nimmt der Kunde Wartungs- oder sonstige Werkleistungen trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Einer förmlichen Abnahme entsprechender Leistungen bedarf es, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt; das Ergebnis der Abnahme ist dann schriftlich niederzulegen. Wird keine Abnahme verlangt, so gelten Leistungen von WiBU mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen oder Übersendung einer abschließenden Rechnung, spätestens jedoch binnen 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung der entsprechenden Werkleistungen bzw. der gewarteten, nachgerüsteten oder reparierten Geräte als abgenommen.
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3.
Die Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WiBU, bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 444 BGB), bei Ansprüchen aus Garantien (§ 276 Abs. 1, 443 BGB), bei Personenschäden und bei Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Haftung
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1.
WiBU haftet für zu vertretende Schäden und vergebliche Aufwendungen nur, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
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2.
Haftet WiBU gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt .
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3.
Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 und 2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von WiBU.
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4.
Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch WiBU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von WiBU beruhen, haftet WiBU unbeschränkt. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung von WiBU nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.
§ 10 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
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1.
Schuldet WiBU die fortlaufende Erbringung von Leistungen nach §§ 1, 2 dieser Bedingungen und haben die Parteien insoweit nichts Abweichendes vereinbart, so gilt der Vertrag als für die Dauer von zwei Jahren fest abgeschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils vorangehenden Vertragsperiode von einer der Parteien gekündigt wird.
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2.
Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
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3.
Kündigungen bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email, Telefax).
§ 11 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Sitz von WiBU. WiBU bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.