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Stand Februar 2024

WiBU – Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Für die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erfassung, Überprüfung, Instandsetzung und Instandhaltung von Medizinprodukten klicken Sie bitte hier )

§ 1 Registrierung als Nutzer

  1. 1.

    Kunden können sich auf der Webseite kostenlos registrieren. Ein Anspruch auf Zulassung zu dem Webshop von uns besteht nicht. Berechtigt zur Registrierung sind nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Auf Verlangen von uns hat der Kunde eine Kopie seines Personalausweises zur Prüfung des Alters zu übersenden.

  2. 2.

    Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählt der Kunde einen persönlichen Benutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten keinesfalls mitzuteilen.

  3. 3.

    Die Registrierung ist – abgesehen von dem Einverständnis mit den vorliegenden AGB – mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Durch die Erstellung eines Benutzerkontos entsteht noch keine Kaufverpflichtung bezüglich der von uns angebotenen Waren.



§ 2 Geltung der Bedingungen

  1. 1.

    Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gesellschaften der WiBU Gruppe – namentlich der WiBU ObjektPlus GmbH, WiBU PflegePlus GmbH, WiBU ServicePlus GmbH, WiBU TextilPlus GmbH, WiBU Österreich GmbH –   im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die jeweils handelnde Gesellschaft der WiBU-Gruppe wird nachfolgend als „wir“ bezeichnet.

  2. 2.

    Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Einkaufsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  3. 3.

    Maßgeblich ist der schriftlich vereinbarte Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.



§ 3 Vertragsschluss

  1. 1.

    Die Darstellung und Bewerbung von unseren Produkten stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

  2. 2.

    Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.

  3. 3.

    Erfolgt die Bestellung über unseren Online-Shop, gibt der Kunde mit dem Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ein bindendes Angebot ab. Wir werden den Zugang der über unseren Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. Diese E-Mail stellt keine Annahme der Bestellung dar, es sei denn wir erklären neben der Bestätigung des Zugangs ausdrücklich zugleich die Annahme des Bestellangebotes. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Produkte annehmen.

  4. 4.

    Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Änderungen oder Abweichungen in handelsüblichen Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen – insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen – vorzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.



§ 4 Lieferfrist, Gefahrübergang, Mitwirkung, Lieferverzug

  1. 1.

    Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  2. 2.

    Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt. Zu Lieferungen in das Ausland sind wir nicht verpflichtet; wird keine inländische Versandanschrift angegeben, können wir die Ware auch zur Abholung bereitstellen.

  3. 3.

    Bei Lieferungen und Leistungen, die wir an Einrichtungen des Kunden und/oder nach Kundenspezifikation zu erbringen haben, hat uns der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig zuvor alle für die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, vereinbarte Teile und Werkzeuge beizustellen und alle erforderlichen Vorarbeiten zu erbringen. Die zur Anlieferung, Montage und Inbetriebsetzung am Lieferort erforderlichen Gegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, insbesondere zur Lieferung von größeren Gegenständen wie etwa Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen in höher gelegene Stockwerke, und gegebenenfalls erforderliche Lifte sind vom Kunden auf eigene Kosten beizustellen.

  4. 4.

    Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.   B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines kongruenten Deckungsgeschäftes) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

  5. 5.

    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.

  6. 6.

    Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Unsere Haftung ist auch im Falle des Lieferverzuges nach Maßgabe von § 7 beschränkt.



§ 5 Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen, Preise und Versandkosten

  1. 1.

    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind gleichwohl, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

  2. 2.

    Wir sind berechtigt, von dem Kunden angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Die Vorauszahlungen des Kunden dienen uns zugleich als Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden einschließlich nachträglicher Vertragsänderungen. Wir sind daher insbesondere berechtigt, Vorauszahlungen mit unseren etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung zu verrechnen.

  3. 3.

    Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  4. 4.

    Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Versandkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Wenn der Kunde Teillieferungen wünscht, entstehen für jede Teillieferung Versandkosten, die gleichfalls vom Kunden zu tragen sind.

  5. 5.

    Bei Bestellungen über unseren Online-Shop werden die Versandkosten in unseren Preisangaben angezeigt.

  6. 6.

    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Veränderungen aufgrund von Tarifabschlüssen, Energiekosten- oder Materialkostenschwankungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate liegen. Die Kostenschwankungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Liegt der erhöhte Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über den veränderten Preis geltend gemacht werden.

  7. 7.

    Wir sind berechtigt, die Lieferungen und Leistungen auch durch eine mit uns gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaft auszuführen. In diesem Fall können wir die liefernde WiBU-Gesellschaft berechtigen, im eigenen Namen Zahlung an sich zu verlangen.



§ 6 Rücktrittsvorbehalt

  1. 1.

    Bei Zahlungsverzug, beeinträchtigter Kreditwürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

  2. 2.

    Die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.



§ 7 Gewährleistung

  1. 1.

    Im kaufmännischen Verkehr setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachgekommen ist.

  2. 2.

    Der Kunde ist seiner Rügeobliegenheit dann nicht nachgekommen, wenn die Rüge bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Ablieferung erfolgt ist.

  3. 3.

    Bei verdeckten Mängeln gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt sein muss.

  4. 4.

    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

  5. 5.

    Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.



§ 8 Haftung

  1. 1.

    Wir haften für von uns zu vertretende Schäden nur, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

  2. 2.

    Haften wir gem. Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. 3.

    Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 und 2 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

  4. 4.

    Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.

  5. 5.

    Unberührt bleibt unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.



§ 9 Verjährung

  1. 1.

    Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

  2. 2.

    Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB, § 444 BGB und 445b BGB.

  3. 3.

    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

  4. 4.

    Schadensersatzansprüche des Käufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.



§ 10 Werbung

  1. 1.

    Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere technische und sonstige Änderungen behalten wir uns vor.

  2. 2.

    Die in unserer Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Gegenstände überdies in Sonderausführungen oder mit Zubehör wiedergeben, welches nicht im Basispreis der Standardausführung inbegriffen ist.



§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. 1.

    Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen gegenüber dem Kunden unser Eigentum.

  2. 2.

    Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für uns, d.h. rechtlich sind wir Herstellerin der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB. 

    Die vorstehende Regelung für den Fall der Verarbeitung gilt auch für die Fälle der Verbindung und Vermischung bzw. Vermengung im Sinne der §§ 947 und 948 BGB im Falle der Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB). Alle Verbindungen von Vorbehaltswaren mit einem Grundstück erfolgen nur zum vorübergehenden Zweck. Insoweit gewährt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Nutzungsrecht.

    Sollte dennoch unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Kunde hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf uns. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung gem. § 947 BGB bzw. Vermischung oder Vermengung im Sinne von § 948 BGB überträgt der Kunde uns hiermit das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. Der Kunde verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns.

    Der Kunde erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschaftsrecht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden wie auch die uns ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde wird uns alle zur Feststellung ihres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.

     

  3. 3.

    Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen.

  4. 4.

    Bei Zahlungsverzug ist uns die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung unsererseits bedürfte. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  5. 5.

    Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Kunde berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession.

    Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Der Kunde hat uns auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen.

    Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Im Falle, dass uns an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von uns an den Kunden fakturierten Wert der von uns gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltsware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns.

    Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Käufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte.

    Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.

    Mit dem Zahlungsverzug des Kunden um mehr als zwei Wochen, der Zahlungseinstellung des Kunden, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen aus Weiterveräußerungen.

    Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Uns ist eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem sofort zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekanntzugeben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen.

    Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an uns abgetretene Forderungen eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch für uns entgegenzunehmen und sofort an uns auszukehren oder auf einem Sonderkonto, bei dem sich aus der Bezeichnung ergibt, dass die dortigen Beträge treuhänderisch für uns gehalten werden, anzusammeln. Der Kunde ist sich mit uns einig, dass das entgegengenommene Geld unser Eigentum ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

  6. 6.

    Nach Rücknahme der Ware oder Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.    Dem Kunden wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen unserer Handelsstufe für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit unseren Forderungen gegen den Kunden solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.

  7. 7.

    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltswaren entfallenden Anteils an uns ab, sofern und soweit dies nach den Versicherungsbedingungen möglich ist. Wir nehmen die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.

  8. 8.

    Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten des Kunden nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheiden wir nach unserem Ermessen. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen.



§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. 1.

    Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  2. 2.

    Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist der Geschäftssitz der als Verkäuferin am Kaufvertrag beteiligten Gesellschaft der WiBU Gruppe. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Abrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.




MedPro - Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erfassung, Überprüfung, Instandsetzung und Instandhaltung von Medizinprodukten

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1.

    Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Erfassung von Bestandsdaten, Führung und Archivierung von Bestandsverzeichnissen, sicherheitstechnische Kontrollen/Überprüfungen, wiederkehrende Kontrollen, die Reparatur und Wartung von Me­di­zin­pro­duk­ten sowie medizinisch-technischer elektrischer Geräte und Anlagen in Einrichtungen des Kunden nach den für die jeweils vereinbarten Produkte, Geräte bzw. Anlagen anwendbaren Bestimmungen der Me­di­zin­pro­duk­te­be­trei­ber­ve­rord­nung (MPBetreibV), den maßgeblichen Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, sonst ggf. anwendbaren DIN-Normen und Vorgaben der Hersteller entsprechender Produkte.


  2. 2.

    Sofern die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes schriftlich ver­ein­ba­ren, gelten diese Bedingungen für jeden mit der WiBU ServicePlus GmbH (nachstehend: „WiBU“) geschlossenen Vertrag, der Leistungen nach Ziff. 1 und/oder § 2 betrifft.

 

§ 2 Leistungen

  1. 1.

    Diese Geschäftsbedingungen gelten im Einzelnen für folgende Leistungen:

a) Bestandserfassung:

Die Bestandserfassung umfasst die Bestandsaufnahme und Registrierung von ge­son­dert nach Pro­duk­tart und Typ festzulegenden Medizinprodukten des Kunden (z.B. "elekt­ri­sche Pfle­ge­bet­ten, Typ .....") sowie die Erfassung die­ser Produkte für das nach § 13 MPBe­treibV erforderliche Be­stands­ver­zeich­nis.


b) Erstellung Bestandsverzeichnis/Prüfprotokoll:

Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der erfassten Medizinprodukte des Kunden gem. lit. a) gemäß § 13 MPBetreibV. Für die Richtigkeit von Bestandsverzeichnissen haftet WiBU nicht, wenn die Daten nicht von WiBU erfasst wurden, sondern auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten beruhen.


c) Wartung/Instandhaltung, Reparatur/Instandsetzung, Nach- und Umrüstleistungen:

(1) Wartungs-/Instandhaltungs-, Reparatur-/Instandsetzungs-, Nach- und Umrüstleistungen zur Störungsbeseitigung und Erhaltung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft nach den jeweils maßgeblichen oder, falls solche nicht einschlägig sind, in Anlehnung an die Bestimmungen des MPG, der MPBetreibV, Unfallverhütungsvorschriften, BfArM-Forderungen und Herstellervorgaben.

(2) Die Wartung dient der Stö­rungs­be­sei­ti­gung und Er­hal­­tung der Be­triebs­be­reits­chaft, schließt je­doch kei­ne Ga­ran­­tie ei­­ner stets stö­rungs­frei­­en Ar­beits­wei­­se der über­prüf­ten und gewarteten Produkte/Geräte ein.

(3) WiBU setzt für die Überprüfungs-, Wartungs- und Nachrüstarbeiten hinreichend qua­li­fi­zier­tes Per­so­­nal ein, das mit den Ei­gen­schaf­­ten von Anlagen des vom Kun­den genutzten Typs ver­­traut ist. WiBU stellt im er­for­der­li­­chen Umfang War­tungs­ma­te­rial, Werk­zeu­ge, Do­ku­men­ta­tio­­nen, Di­ag­no­se- und Test­ein­rich­tun­gen und andere Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung. Aus­ge­tausch­te Teile sind vom Kun­den zu entsorgen.

 

d) Sicherheitstechnische Kontrollen, DGUV-Überprüfungen:

Regelmäßige Überprüfungen gesondert nach Produktart, Typ, Anzahl, und ggf. Seriennummer festzulegender Medizinprodukte des WiBU-Kunden durch die WiBU ServicePlus GmbH nach den für die entsprechenden Medizinprodukte anwendbaren Bestimmungen der § 11 MPBetreibV, Herstellerangaben und der Betriebssicherheitsverordnung so­wie ‑ soweit anwendbar - Prüfungen nach DGUV-Vorschriften und anderen anwendbaren Normen; wiederkehrende elektrische sicherheitstechnische Kontrollen von Medizinprodukten, elektrischen Pflegebetten, medizinisch-technischer Geräte und Anlagen sowie weitere elektrische Geräte und Anlagen als „ortsveränderliche“ Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfergebnisse ohne Mängel werden durch ein Prüfsiegel und Protokoll dokumentiert.

Werden laufende Kontrollen vereinbart, so wird WiBU den Kunden während der Dauer einer entsprechenden Vereinbarung auf anstehende Kontrollen hinweisen; auf ent­spre­chen­de Hinweise besteht jedoch kein Anspruch. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Ein­hal­tung von Überprüfungs- und ggf. War­tungs­in­ter­val­len nach Vorgaben der Her­stel­ler, anwendbarer Normen oder behördlicher Wei­sun­gen verbleibt vielmehr beim Kun­den als Betreiber entsprechender Me­di­zin­pro­duk­te.

 

e) Messtechnische Kontrollen:

Regelmäßige Kontrollen gesondert nach Produktart, Typ, Anzahl, und ggf. Seriennummer festzulegender Medizinprodukte des Kunden durch WiBU für gesondert festzulegende Medizinprodukte im Sinne der Anlage 2 zur MPBetreibV nach den anwendbaren Bestimmungen des/der § 14 MPBetreibV, der Herstellerangaben und der anerkannten Regeln der Technik. Lit. d) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.


2. Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt oder gesondert vereinbart ist, bedarf die Ausführung von Leis­tun­gen nach Ziff. 1 stets eines gesonderten Auftrags des Kunden. Aufträge des Kun­den zur Durch­füh­­rung entsprechender Leistungen be­dür­fen der Annahme durch WiBU; in der Durch­füh­­rung entsprechender Leis­tun­gen liegt stets eine Annahme durch WiBU.


3. WiBU ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen auch durch hinreichend qualifizierte Drit­te erbringen zu lassen.

 

§ 3 Fertigstellung

Wenn WiBU einen verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin aufgrund von höherer Gewalt, Auf­­ruhr, Streik, Aus­sper­­rung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen (ins­be­son­de­­re durch Aus­blei­­ben von Fach­kräf­ten oder von Zulieferungen) nicht einhalten kann, besteht auf­grund hier­­durch bedingter Ver­zö­ge­run­­gen keine Verpflichtung zum Scha­den­er­­satz. WiBU ist je­­doch verpflichtet, den Kun­­den über die Ver­zö­ge­­rung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Übrigen haf­­tet WiBU nur nach Maßgabe von § 9.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. 1.

    Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die ei­­ne zü­gi­­ge In­spek­ti­­on, Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen sowie ggf. er­for­der­li­­che und vereinbarte Überprüfungs-, War­tungs­- und Nachrüstleis­tun­gen erleichtern.


  2. 2.

    Der Kunde gibt WiBU die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der ge­schul­de­­ten Überprüfungs-, Wartungs- und Nachrüstarbeiten. Insbesondere erhält WiBU freien Zu­­gang zu den der Überprüfung und/oder Wartung unterliegenden Geräten so­wie den not­wen­di­­gen Raum zum Auf­be­wah­­ren von Werkzeugen, Ersatzteilen etc. Der Über­prü­fung und ggf. Wartung unterliegende Geräte sind gesäubert und des­in­fi­ziert zur Ver­fü­gung zu stellen. Untersuchungs-, Wartungs- und Nachrüsttermine sind mit WiBU abzustimmen. Bei Änderungen eines vereinbarten Termins durch den Kun­den hat dieser WiBU einen ggf. entstehenden Ausfallschaden zu ersetzen.


  3. 3.

    Auf Wunsch von WiBU stellt der Kunde einen Beauftragten als Ansprechpartner und zur Un­ter­stüt­­zung des technischen Personals von WiBU am Ort der Leistungserbringung von WiBU ab.


  4. 4.

    Vor einem Austausch von Teilen oder Geräten wird der Kunde auf Anforderung von WiBU Änderungen und Anbauten unverzüglich entfernen.


  5. 5.

    WiBU ist von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit, solange der Kun­­de sei­­nen Mit­wir­kungs­pflich­­ten nach Ziff. 1 bis 4 nicht nachkommt.


  6. 6.

    Der Kunde oder sein Beauftragter haben nach jedem Wartungs-, Montage- oder sonstigen Einsatz die erbrachten Leistungen auf entsprechenden WiBU-Serviceberichten zu quittieren.


§ 5 Preise

  1. 1.

     Es gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von WiBU, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird.


  2. 2.

    Die Berechnung von Umbausätzen, Ersatz- und Verschleißteilen sowie sonstigen Ma­te­ria­li­en oder Leistungen, für die keine Listenpreise verfügbar oder anderweitige Preisvereinbarungen getroffen sind, erfolgt nach den von WiBU vor Abschluss des jeweiligen Ein­zel­auf­trags anzugebenden Preisen.


  3. 3.

    Verlangt der Kunde Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen, die tarifliche Zuschläge er­for­dern, so werden neben den anwendbaren Verrechnungssätzen die hierauf an­zu­wen­den­den Zuschläge in Höhe der für WiBU und/oder deren Subunternehmer gültigen ta­rif­li­chen Prozentsätze berechnet. Im Übrigen ist WiBU berechtigt, für Leistungen außer­halb betriebsüblicher Arbeitszeiten (Mo. - Fr., 07.00 - 15.30 Uhr) angemessene Zu­schlä­ge zu fordern.


  4. 4.

    Schuldet WiBU die fortlaufende Erbringung von Überprüfungs-, Wartungs- oder sonstigen Leistungen nach diesen im Sinne der §§ 1 oder 2 dieser Bedingungen, so ist WiBU berechtigt, Preise mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zu erhöhen. Macht WiBU von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. 1.

    Vergütungen für geleistete Arbeiten sowie ggf. anfallende Reisekosten und -zeiten wird WiBU nach Erbringung der jeweiligen Leistungen ab­rech­nen. Zahlungsansprüche von WiBU sind binnen 10 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird.


  2. 2.

    WiBU ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu ver­lan­­gen; diese ist mit entsprechender Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wird die Vo­raus­zah­­lung nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt § 4 Ziff. 5 entsprechend; wei­ter­ge­hen­de An­sprü­­che von WiBU blei­­ben unberührt.


  3. 3.

    Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts­kräf­­tig fest­ge­­stellt, un­be­strit­­ten oder von WiBU anerkannt sind. Außerdem ist er zur Aus­­übung eines Aufrechnungs- oder Zu­rück­be­hal­tungs­­rechts nur in­so­­weit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem glei­­chen Vertragsverhältnis be­­ruht.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

WiBU behält sich das Eigentum an Zubehör- und Ersatzteilen bis zur voll­stän­di­­gen Be­zah­lung entsprechender Wartungs- und Nachrüstleistungen vor. Werden entsprechende Zu­be­hör- und Ersatzteile durch Ver­bin­dung wesentliche Bestandteile der gewarteten Ger­äte/Pro­duk­te, so werden die Ver­trags­par­tei­en bis zur vollständigen Bezahlung Miteigentümer an den Geräten/Produkten nach Maßgabe des § 947 BGB.


§ 8 Gewährleistung / Abnahme

  1. 1.

    Mängel von Wartungs-, Reparatur und sonstigen Werkleistungen und Lieferungen hat WiBU nach eigener Wahl durch Nach­bes­se­­rung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu be­he­­ben. Ist die Nacherfüllung nicht in­ner­­halb angemessener Frist möglich oder ist die Nach­bes­se­­rung o­der Ersatzlieferung aus sons­ti­­gen Gründen als fehlgeschlagen an­zu­se­­hen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Minderung des für die be­trof­fe­ne Leis­tung geschuldeten Entgelts o­der die Rückgängigmachung der jeweiligen Leis­tung verlangen. Von ei­­nem Fehl­schla­­gen der Nach­bes­se­­rung ist ins­be­son­de­­re auszu­ge­­hen, wenn WiBU hin­rei­chend Ge­le­gen­­heit zur Nach­bes­se­­rung ein­ge­­räumt wur­­de, ohne dass der gewünschte Er­folg er­­zielt wurde, wenn die Nach­bes­se­­rung oder Er­satz­lie­fe­­rung unmöglich ist oder wenn sie von WiBU ver­wei­­gert oder un­zu­mut­­bar ver­zö­gert wird.


  2. 2.

    Nimmt der Kunde Wartungs- oder sonstige Werkleistungen trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­­che nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Ei­ner förm­li­chen Ab­nah­­me entsprechender Leistungen bedarf es, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt; das Er­geb­nis der Abnahme ist dann schrift­­lich niederzulegen. Wird keine Abnahme ver­langt, so gelten Leis­tun­gen von WiBU mit Ablauf von 12 Tagen nach schrift­li­cher Mitteilung über die Fertigstellung der Leis­tun­gen oder Über­sen­dung einer abschließenden Rech­nung, spätestens jedoch binnen 6 Werktagen nach Be­ginn der Benutzung der entsprechenden Werkleistungen bzw. der gewarteten, nachgerüsteten oder reparierten Ge­rä­te als abgenommen.


  3. 3.

    Die Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WiBU, bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 444 BGB), bei Ansprüchen aus Garantien (§ 276 Abs. 1, 443 BGB), bei Personenschäden und bei Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Haftung

  1. 1.

    WiBU haftet für zu vertretende Schäden und vergebliche Aufwendungen nur, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.


  2. 2.

    Haftet WiBU gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, oh­ne dass grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Scha­dens be­grenzt .


  3. 3.

    Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 und 2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mit­ar­bei­ter und Beauftragten von WiBU.


  4. 4.

    Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch WiBU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht­ver­let­zung eines der gesetzlichen Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen von WiBU be­ru­hen, haf­tet WiBU unbeschränkt. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung von WiBU nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.


§ 10 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

  1. 1.

    Schuldet WiBU die fortlaufende Erbringung von Leistungen nach §§ 1, 2 dieser Bedingungen und haben die Parteien insoweit nichts Abweichendes vereinbart, so gilt der Vertrag als für die Dauer von zwei Jah­ren fest abgeschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von 3 Mo­na­ten zum Ende der jeweils vor­an­ge­hen­den Vertragsperiode von einer der Parteien ge­kün­digt wird.


  2. 2.

    Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.


  3. 3.

    Kündigungen bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email, Telefax).


§ 11 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Sitz von WiBU. WiBU bleibt jedoch be­rech­tigt, den Kunden auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

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